§ 65 MilchPQV
Länderzuständigkeiten
Die Länder sind zuständig für
- 1.
- die Durchführung dieser Verordnung,
- 2.
- die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
- 3.
- die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.
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