§ 45 MinStG

Erfasste Steuern

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes

1.
Steuern vom Einkommen oder Ertrag der Geschäftseinheit, die im Jahresabschluss der Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer anderen Geschäftseinheit, an der die Geschäftseinheit eine Eigenkapitalbeteiligung hält, ausgewiesen sind,
2.
Steuern auf Gewinnausschüttungen, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf betriebsfremde Aufwendungen der Geschäftseinheit, die im Rahmen eines zulässigen Ausschüttungssteuersystems erhoben werden,
3.
Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden, und
4.
Steuern, die in Bezug auf das Eigenkapital der Geschäftseinheit erhoben werden, einschließlich der Steuern, die sowohl auf der Grundlage vom Einkommen oder Ertrag als auch vom Eigenkapital der Geschäftseinheit erhoben werden.

(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung erhoben werden,
2.
unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern und
3.
Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen.

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