§ 48 MinStG
Kürzungen
Die bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden gekürzt um
- 1.
- angefallene laufende Steuern in Zusammenhang mit Erträgen oder Gewinnen, die nach den Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes bei der Ermittlung des Mindesteuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden,
- 2.
- nicht anerkannte steuerliche Zulagen (ausgenommen solcher im Sinne des § 28), soweit sie die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, nicht gemindert haben; dies gilt auch für
- a)
- das Entgelt für die Übertragung nicht-marktfähiger und übertragbarer steuerlicher Zulagen beim originär Anspruchsberechtigten,
- b)
- einen Gewinn aus der Weiterübertragung sowie
- c)
- die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis beim Erwerber solcher Zulagen,
- 3.
- erstattete oder gutgeschriebene erfasste Steuern, ausgenommen für anerkannte steuerliche Zulagen und nicht anerkannte steuerliche Zulagen im Sinne des § 28, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht als Minderung des Steueraufwands behandelt worden sind,
- 4.
- Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellungen und
- 5.
- Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres entrichtet wird.
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