§ 60 MinStG
Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte
(1) Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte entsprechen dem Buchwert folgender im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegener materieller Vermögenswerte:
- 1.
- von Sachanlagevermögen,
- 2.
- natürlicher Ressourcen,
- 3.
- des Rechts des Leasingnehmers zur Nutzung eines im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegenen materiellen Vermögenswertes und
- 4.
- einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen staatliche Vereinbarung zur Nutzung unbeweglichen Vermögens oder natürlicher Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte einhergehen.
(2) Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach Absatz 1 sind nicht zu berücksichtigen:
- 1.
- die Buchwerte der zur Veräußerung sowie zu Finanzierungsleasing- oder Investitionszwecken gehaltenen Vermögenswerte, einschließlich Grund und Boden und Gebäuden sowie
- 2.
- die Buchwerte materieller Vermögenswerte, die bei der Erzielung von Gewinnen oder Verlusten nach § 30 eingesetzt werden; Buchwerte materieller Vermögenswerte, die § 30 Absatz 3 zugeordnet sind, werden berücksichtigt, soweit die mit ihnen erzielten Gewinne oder Verluste über die nach § 30 Absatz 5 festgelegte Obergrenze hinausgehen.
(3) Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach den Absätzen 1 und 2 ist auf die durchschnittlichen Buchwerte der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen, wie sie im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesen sind. Für den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers nach Absatz 2 Satz 2 ist auf den durchschnittlichen Betrag des Nutzungsrechts am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen.
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