§ 22 MKSeuchV 2005
Anwendungsvorrang
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.