§ 21 MKSeuchV 2005
Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen
(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
- 1.
- Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht werden.
- 1a.
- Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht werden.
- 2.
- Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von
- a)
- geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist,
- aa)
- die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt sind und
- bb)
- sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,
- b)
- geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist,
- aa)
- die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,
- bb)
- die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,
- cc)
- in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die
- aaa)
- nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder
- bbb)
- aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind,
- dd)
- das frische Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und
- ee)
- das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,
- c)
- nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist,
- aa)
- die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind,
- bb)
- die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,
- cc)
- die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
- dd)
- die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
- ee)
- die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 erfüllt sind.
- 3.
- Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend.
- 4.
- Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1.
- Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 erfüllt sind,
- 2.
- nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern
- a)
- alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
- b)
- 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind,
- c)
- der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt,
- d)
- die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und
- e)
- während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht,
- 3.
- nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere
- a)
- in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden,
- b)
- zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
- c)
- in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder
- d)
- in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.