Artikel 59 RL 2003/85/EG

Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit

Der Status der MKS-Freiheit eines Mitgliedstaats oder einer Region wird unter Berücksichtigung der Bedingungen der Artikel 60 und 61 nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren wiederhergestellt.

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