Artikel 58 RL 2003/85/EG

Maßnahmen, die in der Zeit nach Abschluss der Erhebung und Einstufung von betrieben und dem Zeitpunkt der Wiedererlangung des Status der MKS-Freiheit in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 3)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone in der Zeit nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 57 und dem Zeitpunkt der Wiedererlangung des Status der MKS-Freiheit gemäß Artikel 59 die Maßnahmen der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der Impfzone genehmigungspflichtig ist.

(3) Das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus der Impfzone wird verboten. Abweichend von diesem Verbot kann die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten unter den Voraussetzungen des Artikels 55 Absatz 3 auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof genehmigt werden.

(4) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden die Beförderung von nichtgeimpften Tieren empfänglicher Arten gemäß den folgenden Bestimmungen genehmigen:

a)
Innerhalb von 24 Stunden nach dem Verladen sind alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einer klinischen Untersuchung unterzogen worden, ohne dass klinische Symptome der Maul- und Klausenseuche festgestellt wurden, und
b)
die Tiere waren einer Verbringungssperre aus dem Ursprungsbetrieb von mindestens 30 Tagen unterworfen, während der kein Tier einer empfänglichen Art in den Betrieb eingestellt worden ist, und
c)
der Ursprungsbetrieb der Tiere liegt nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone, und
d)
die für die Beförderung bestimmten Tiere wurden entweder am Ende des Isolationszeitraums einzeln mit Negativbefund Tests zum Nachweis von MKSV-Antikörpern unterzogen oder in dem Betrieb wurde ungeachtet der jeweiligen Art eine serologische Untersuchung gemäß Anhang III Nummer 2.2 durchgeführt;
e)
während der Beförderung vom Ursprungsbetrieb zum Bestimmungsort waren die Tiere keiner Infektionsquelle ausgesetzt.

(5) Nicht geimpfte Nachkommen geimpfter Muttertiere dürfen nicht aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden zu einem der folgenden Betriebe befördert:

a)
einem Betrieb innerhalb der Impfzone mit demselben Gesundheitsstatus wie der Ursprungsbetrieb;
b)
einem Schlachthof zur unverzüglichen Schlachtung;
c)
einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb, um von dort aus auf direktem Weg zum Schlachthof befördert zu werden;
d)
ohne Einschränkung jedem Betrieb, wenn Blutproben, die vor ihrer Versendung aus dem Ursprungsbetrieb entnommen wurden, mit Negativbefund serologisch auf MKSV-Antikörper untersucht wurden.

(6) Frisches Fleisch von nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten darf innerhalb und außerhalb der Impfzone unter folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:

a)
Es wurden alle Maßnahmen gemäß Artikel 57 Absatz 3 in der gesamten Impfzone abgeschlossen oder die Tiere werden nach Maßgabe von Absatz 3 oder von Absatz 4 Buchstabe d zum Schlachthof gebracht.
b)
Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
c)
Nur frisches Fleisch von Tieren im Sinne von Buchstabe a oder frisches Fleisch von außerhalb der Impfzone aufgezogenen und/oder geschlachteten Tieren oder frisches Fleisch im Sinne von Absatz 8 werden im Betrieb verarbeitet.
d)
Das genannte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG, oder im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG, oder im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.
e)
Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäß dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert.

(7) Frisches Fleisch von geimpften Tieren empfänglicher Arten oder von nicht geimpften, seropositiven Nachkommen geimpfter Muttertiere, die in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum geschlachtet wurden, ist mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Richtlinie 2002/99/EG zu versehen und getrennt von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, zu lagern und zu befördern und ist anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieb zu bringen, um dort gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 behandelt zu werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 dürfen frisches Fleisch und zugerichtete Innereien von geimpften großen und kleinen Wiederkäuern oder ihren nicht geimpften seropositiven Nachkommen unter folgenden Bedingungen innerhalb und außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden:

a)
Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
b)
Nur gemäß Anhang VIII Teil A Nummern 1, 3 und 4 behandeltes frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, oder frisches Fleisch gemäß Nummer 6 oder frisches Fleisch von außerhalb der Impfzone aufgezogenen und/oder geschlachteten Tieren werden im Betrieb verarbeitet.
c)
Das genannte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG, oder im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG, oder im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.
d)
Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäß dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert.

(9) Abweichend von Absatz 7 darf Fleisch von geimpften Schweinen und ihren nicht geimpften seropositiven Nachkommen, das in der Zeit zwischen dem Beginn der Erhebung und dem Abschluss der Maßnahmen nach Artikel 57 in der gesamten Impfzone und nach Ablauf von mindestens drei Monaten nach dem letzten in dieser Zone gemeldeten Ausbruch gewonnen wurde, unter den nachstehenden Bedingungen ausschließlich auf dem Inlandsmarkt des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb und außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden:

a)
Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
b)
Nur frisches Fleisch von Tieren aus Betrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 5 erfüllen, oder frisches Fleisch von außerhalb der Impfzone aufgezogenen und geschlachteten Tieren werden im Betrieb verarbeitet.
c)
Das genannte Fleisch trägt ein nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/99/EG festzulegendes Genusstauglichkeitskennzeichen.
d)
Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäß dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert.

(10) Ein anderer als der in Absatz 9 bezeichnete Mitgliedstaat kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beantragen, dass entschieden wird, dass Fleisch im Sinne von Absatz 9 unter Bedingungen, die nach demselben Verfahren festzulegen sind, auch in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon in Verkehr gebracht werden darf.

(11) Die Vorschriften für den Versand frischen Fleisches von geimpften Schweinen, das nach dem in Absatz 9 bezeichneten Zeitraum bis zur Wiedererlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 61 gewonnen wurde, aus der Impfzone, werden nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen.

(12) Für frisches Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 6 und 8 und, soweit zutreffend, des Absatzes 10 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörden und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die für eine derartige Bescheinigung anerkannt wurden.

(13) Abweichend von Absatz 8 kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren für frisches Fleisch von Wiederkäuern, die nicht der Behandlung nach Anhang VIII Teil A unterzogen wurden, sowie für Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus solchem Fleisch, wenn diese Erzeugnisse in einer bestimmten Region des Herkunftsmitgliedstaats in Verkehr gebracht werden sollen, ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen festgelegt werden, bei dem keine Verwechslung mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Absatz 8 Buchstabe c und Absatz 9 Buchstabe c möglich ist.

(14) Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb und außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A bzw. Teil B unterzogen wurden. Diese Behandlung wurde in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder gemäß Artikel 54 Absätze 4 bis 7 durchgeführt.

(15) Die Entnahme von Proben von Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor und die Verarbeitung der Milch in diesen Labors müssen amtlich genehmigt werden; gegen eine Ausbreitung des MKS-Virus sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(16) Das Inverkehrbringen anderer als der in den Absätzen 6 bis 11 und 13 bis 15 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 30, 31, 32 und 42 gebunden.

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