Artikel 57 RL 2003/85/EG
Einstufung von Beständen in der Impfzone (Phase 2-b)
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten
- a)
- entsprechend dem Ergebnis der Erhebung gemäß Artikel 56 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I eingestuft werden;
- b)
- die Maßnahmen der Absätze 2 bis 4 durchführen.
(2) Betriebe mit mindestens einem seuchenverdächtigen Tier, bei dem gemäß Anhang I MKS bestätigt wird, unterliegen den Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 und 21.
(3) Betriebe mit mindestens einem Tier einer empfänglichen Art, das aufgrund früherer Kontakte mit dem MKS-Virus seuchenverdächtig ist, bei denen sich jedoch bei einer weiteren Untersuchung aller anwesenden Tiere empfänglicher Arten zirkulierende MKS-Viren nicht bestätigt haben, führen zumindest folgende Maßnahmen durch:
- a)
-
Im Betrieb befindliche Tiere empfänglicher Arten werden
- 1.
- entweder getötet und die Tierkörper verarbeitet oder
- 2.
-
entsprechend eingestuft und
- i)
- die Tiere, die zumindest auf einen der zugelassenen Tests gemäß Artikel 56 Absatz 3 positiv reagiert haben, werden getötet und die Tierkörper verarbeitet und
- ii)
- die im Betrieb verbleibenden Tiere empfänglicher Arten werden unter den von den zuständigen Behörden vorgegebenen Bedingungen geschlachtet.
- b)
- Die Betriebe werden gemäß Artikel 11 gereinigt und desinfiziert.
- c)
- Die Betriebe werden gemäß Anhang V wiederbelegt.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass auf Erzeugnisse, die während des Zeitraums gemäß Artikel 56 Absatz 1 von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, folgende Maßnahmen Anwendung finden:
- a)
- Frisches Fleisch von Tieren im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 Ziffer ii unterliegt Artikel 55 Absatz 4 (für Fleisch von Wiederkäuern) bzw. Absatz 6 (Schweinefleisch).
- b)
- Milch und Milcherzeugnisse von Tieren gemäß Absatz 3 Nummer 2 Ziffer ii werden gemäß Artikel 54 Absätze 4 bis 8 je nach vorgesehener Verwendung mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A bzw. Teil B unterzogen.
(5) Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten, bei denen die Präsenz einer früheren oder neuen MKSV-Infektion gemäß Artikel 56 Absatz 3 amtlich ausgeschlossen wird, werden den Maßnahmen des Artikels 58 unterzogen.
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