Artikel 56 RL 2003/85/EG

Klinische und serologische Erhebung in der Impfzone (Phase 2-a)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone während eines Zeitraums, der frühestens 30 Tage nach der letzten Notimpfung beginnt und mit Abschluss einer klinischen und serologischen Untersuchung endet, die Maßnahmen der Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

(2) Zur Ermittlung von Beständen mit Tieren empfänglicher Arten, die mit dem MKS-Virus in Berührung gekommen sind, ohne jedoch klinische Krankheitsanzeichen zu zeigen, wird eine Erhebung durchgeführt, die eine klinische Untersuchung aller Tiere empfänglicher Arten in allen Beständen der Impfzone sowie die Laboruntersuchungen gemäß Absatz 3 umfasst.

(3) Die Laboruntersuchungen werden nach Testmethoden durchgeführt, die den Anforderungen an Diagnosetests gemäß Anhang XIII entsprechen und nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen wurden, und müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Die Untersuchung auf MKSV-Infektion, entweder durch den Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus oder nach einer anderen zugelassenen Testmethode, erfüllt die Anforderungen an Stichprobenuntersuchungen in Betrieben gemäß Anhang III Nummer 2.2. Soweit die zuständigen Behörden zusätzlich Sentinel-Tiere verwenden, wird den Voraussetzungen für die Wiederbelegung von Seuchenbetrieben gemäß Anhang V Rechnung getragen.
b)
Der Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus erfolgt anhand von Proben, die in allen Beständen in der Impfzone von allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und ihren nicht geimpften Nachkommen entnommen werden.

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