Artikel 55 RL 2003/85/EG

Maßnahmen, die in der Zeit zwischen der Notimpfung und der Untersuchung und Einstufung von Betrieben in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 2)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone in dem Zeitraum, der frühestens 30 Tage nach dem Tag der letzten Notimpfung beginnt und mit Abschluss der Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 57 endet, die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 durchgeführt werden.

(2) Das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone wird verboten.

(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben gemäß Artikel 57 Absatz 5 auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem innerhalb oder außerhalb der Impfzone gelegenen Schlachthof befördert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Während der Beförderung und im Schlachthof kommen die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung.
b)
Die Tiere werden von einer amtlichen Bescheinigung begleitet, aus der hervorgeht, dass alle Tiere empfänglicher Arten im Ursprungs- oder Versandbetrieb einer Untersuchung gemäß Artikel 56 Absatz 2 unterzogen wurden.
c)
Die Transportfahrzeuge werden vor dem Verladen und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert; Datum und Uhrzeit der Reinigung und Desinfektion werden im Fahrtenbuch eingetragen.
d)
Die Tiere wurden während der letzten 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung, insbesondere für MKS, unterzogen und für frei von MKS-Anzeichen befunden.

(4) Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, von geimpften großen und kleinen Wiederkäuern, das in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 geschlachtet wurde, kann innerhalb und außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
b)
Im Betrieb wird nur frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, das gemäß Anhang VIII Teil A Nummern 1, 3 und 4 behandelt wurde, oder frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Impfzone aufgezogen und geschlachtet wurden, verarbeitet.
c)
Alles derartige frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder — im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern — das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG oder — im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen — das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.
d)
Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das nach Maßgabe dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert.

(5) Für frisches Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 4 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der lokalen Veterinärbehörden und teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe mit, die sie für diese Bescheinigung anerkannt hat.

(6) Frisches Fleisch von geimpften Schweinen, das in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 erschlachtet wurde, wird mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG versehen und von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, getrennt gelagert und befördert und anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieb befördert, um dort gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 behandelt zu werden.

(7) Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A bzw. B unterzogen wurden. Diese Behandlung wird in einem in oder außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieb gemäß Artikel 54 Absätze 4 bis 8 durchgeführt.

(8) Auf die Gewinnung von Sperma, Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten finden weiterhin die Maßnahmen des Artikels 54 Absätze 9 und 10 Anwendung.

(9) Das Inverkehrbringen von anderen als den in den Absätzen 4, 6, 7 und 8 genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 30, 31, 32 und 41 gebunden.

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