Artikel 54 RL 2003/85/EG

Maßnahmen, die in der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 1)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone in der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung die Maßnahmen der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.

(2) Die Verbringung von lebenden Tiere empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone wird verboten.

Abweichend von dem Verbot des Unterabsatzes 1 und nach der klinischen Untersuchung dieser lebenden Tiere und ihrer Ursprungs- oder Versandbestände können die zuständigen Behörden genehmigen, dass diese Tiere auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten und innerhalb der Impfzone oder — in Ausnahmefällen — in Nähe dieser Zone gelegenen Schlachthof befördert werden.

(3) Frisches Fleisch von geimpften Tieren, die während des Zeitraums gemäß Absatz 1 geschlachtet wurden,

a)
trägt den Stempel gemäß der Richtlinie 2002/99/EG;
b)
wird von Fleisch, das nicht mit dem Kennzeichen gemäß Buchstabe a versehen ist, getrennt gelagert und befördert und wird anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieb befördert, um dort gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 behandelt zu werden.

(4) Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teile A bzw. B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Absatzes 5 in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder, wenn es einen solchen nicht gibt, in Betrieben außerhalb der Impfzone durchgeführt, zu denen die Rohmilch gemäß Absatz 7 befördert wird.

(5) Die in Absatz 4 genannten Betriebe müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie stehen unter dauernder strenger amtlicher Kontrolle.
b)
Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen gemäß Absatz 4 oder die Rohmilch stammt von Tieren außerhalb der Impfzone.
c)
Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist die Milch deutlich gekennzeichnet und wird von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Impfzone bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.
d)
Die Beförderung von Rohmilch aus Betrieben außerhalb der Impfzone zu den Verarbeitungsbetrieben erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sind.

(6) Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 5 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der lokalen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.

(7) Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Impfzone zu Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Impfzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a)
Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Impfzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Impfzone ist von den zuständigen Behörden zu genehmigen.
b)
Bei der Genehmigung werden Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb erteilt.
c)
Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens bzw. der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.
d)
Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert; ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Impfzone nicht mit Betrieben innerhalb der Impfzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein.
e)
Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter amtlicher Aufsicht in einen anderen Bereich weiterfahren.

(8) Die Entnahme von Proben von Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Impfzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor und die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors sind verboten.

(9) Die Gewinnung von Sperma von Spendertieren empfänglicher Arten, die in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gehalten werden, zum Zwecke der künstlichen Besamung wird ausgesetzt.

Abweichend von dem Verbot des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden die Gewinnung von Sperma in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone zum Zwecke der Herstellung von Gefriersperma unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

a)
Es ist gewährleistet, dass das in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 gewonnene Sperma während mindestens 30 Tagen getrennt gelagert wird, und
b)
vor der Versendung des Spermas

1.
ist entweder das Spendertier nicht geimpft worden und es gelten die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 3 Buchstaben b und c oder
2.
das Spendertier wurde im Anschluss an einen mit Negativbefund durchgeführten Test auf MKS-Virus-Antikörper geimpft, und

i)
es wurden Proben von allen Tieren empfänglicher Arten, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Besamungsstation befanden, mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus oder des viralen Genoms oder einem zugelassenen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine unterzogen, der im Anschluss an die Quarantänisierung des Spermas durchgeführt wurde, und
ii)
das Sperma erfüllt die Anforderungen gemäß Kapitel II Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 88/407/EWG.

(10) Die Gewinnung von Eizellen und Embryos von Spendertieren wird verboten.

(11) Das Inverkehrbringen von anderen als den in den Absätzen 9 und 10 genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 30, 31, 32 und 41 gebunden.

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