Artikel 53 RL 2003/85/EG

Suppressivimpfung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie gemäß Artikel 50 unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände beschließen, die Suppressivimpfungen durchzuführen, und übermitteln Einzelheiten der zu ergreifenden Bekämpfungsmaßnahmen, die zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel 21 umfassen müssen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Suppressivimpfungen

a)
nur innerhalb einer Schutzzone und
b)
nur in genau festgelegten Betrieben, auf die die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1, insbesondere Buchstabe a, Anwendung finden,

durchgeführt werden.

Aus logistischen Gründen kann abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a das Töten des gesamten Tierbestands dieser Betriebe jedoch so lange hinausgezögert werden, bis die Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind.

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