Artikel 52 RL 2003/85/EG

Schutzimpfung

(1) Mitgliedstaaten, die Schutzimpfungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass

a)
die Impfzone erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 regionalisiert wird;
b)
die Impfung zügig und gemäß den Hygiene- und Biosicherheitsbedingungen durchgeführt wird, um eine etwaige Ausbreitung des MKS-Virus zu vermeiden;
c)
alle Maßnahmen in der Impfzone unbeschadet der Maßnahmen des Abschnitts 7 durchgeführt werden;
d)
soweit die Impfzone ganz oder teilweise die Schutz- oder die Überwachungszone einschließt:

i)
die gemäß dieser Richtlinie für die Schutz- oder die Überwachungszone geltenden Maßnahmen innerhalb dieses Teils der Impfzone in Kraft bleiben, bis die Maßnahmen gemäß Artikel 36 oder Artikel 44 aufgehoben wurden;
ii)
die in den Artikeln 54 bis 58 vorgesehenen Maßnahmen für die Impfzone nach Aufhebung der Maßnahmen für die Schutz- und die Überwachungszone weiterhin in Kraft bleiben.

(2) Mitgliedstaaten, die Schutzimpfungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass im Umkreis von mindestens zehn Kilometern um die Impfzone ein Überwachungsgebiet (Überwachungszone im Sinne des Internationalen Tierseuchenamtes) abgegrenzt wird,

a)
in dem die Impfung verboten ist;
b)
das verstärkt überwacht wird;
c)
in dem die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten von den zuständigen Behörden kontrolliert wird;
d)
das solange aufrecht erhalten bleibt, bis der Status der Seuchenfreiheit gemäß Artikel 61 wiederhergestellt ist.

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