Artikel 51 RL 2003/85/EG

Voraussetzungen für die Notimpfung

(1) Bei der Entscheidung über die Notimpfung gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 4 werden die Voraussetzungen, unter denen diese Impfung durchgeführt wird, zumindest jedoch Folgendes festgelegt:

a)
die Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 45, in dem die Notimpfung durchgeführt werden soll;
b)
Art und Alter der zu impfenden Tiere;
c)
die Dauer der Impfkampagne;
d)
ein spezielles Verbringungsverbot für geimpfte und nicht geimpfte Tiere empfänglicher Arten und ihre Erzeugnisse;
e)
die besondere zusätzliche dauerhafte Kennzeichnung und besondere Registrierung geimpfter Tiere gemäß Artikel 47 Absatz 2;
f)
sonstige Angaben zur Krisensituation.

(2) Die Voraussetzungen für die Notimpfung gemäß Absatz 1 müssen gewährleisten, dass die Impfung gemäß Artikel 52 durchgeführt wird, gleichgültig, ob die geimpften Tiere anschließend geschlachtet oder am Leben gehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein Informationsprogramm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sicherheit von Fleisch, Milch und Milcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr eingerichtet wird.

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