Artikel 60 RL 2003/85/EG

Wiedererlangen des Seuchenfreiheitsstatus nach Tilgung der Maul- und Klauenseuche ohne Notimpfung

(1) Der frühere Status der MKS-Freiheit eines Mitgliedstaats oder einer gemäß Artikel 45 regionalisierten Region eines Mitgliedstaats gilt als wiederhergestellt, wenn die Bekämpfung und Tilgung eines oder mehrerer MKS-Ausbrüche ohne Rückgriff auf Impfungen unter den folgenden Bedingungen erfolgt ist:

a)
Alle Maßnahmen gemäß Artikel 36 und 44 wurden abgeschlossen, und
b)
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen ist gegeben:

i)
Die im Kapitel über MKS (letzte Fassung) enthaltenen einschlägigen Empfehlungen des OIE-Tiergesundheitskodex sind erfüllt.
ii)
Seit dem letzten registrierten MKS-Ausbruch sind mindestens drei Monate vergangen, und das Freisein des entsprechend Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region von MKS-Viren wurde auf der Grundlage der klinischer und Laboruntersuchungen gemäß Anhang III bestätigt.

(2) Entscheidungen über das Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit werden nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen.

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