Artikel 60 RL 2003/85/EG
Wiedererlangen des Seuchenfreiheitsstatus nach Tilgung der Maul- und Klauenseuche ohne Notimpfung
(1) Der frühere Status der MKS-Freiheit eines Mitgliedstaats oder einer gemäß Artikel 45 regionalisierten Region eines Mitgliedstaats gilt als wiederhergestellt, wenn die Bekämpfung und Tilgung eines oder mehrerer MKS-Ausbrüche ohne Rückgriff auf Impfungen unter den folgenden Bedingungen erfolgt ist:
- a)
- Alle Maßnahmen gemäß Artikel 36 und 44 wurden abgeschlossen, und
- b)
-
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen ist gegeben:
- i)
- Die im Kapitel über MKS (letzte Fassung) enthaltenen einschlägigen Empfehlungen des OIE-Tiergesundheitskodex sind erfüllt.
- ii)
- Seit dem letzten registrierten MKS-Ausbruch sind mindestens drei Monate vergangen, und das Freisein des entsprechend Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region von MKS-Viren wurde auf der Grundlage der klinischer und Laboruntersuchungen gemäß Anhang III bestätigt.
(2) Entscheidungen über das Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit werden nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen.
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