Artikel 61 RL 2003/85/EG

Wiedererlangen des Seuchenfreiheitsstatus nach Tilgung der MKS mit Impfung

(1) Der frühere Status der MKS-Freiheit eines Mitgliedstaats oder einer gemäß Artikel 45 regionalisierten Region eines Mitgliedstaats gilt, wenn ein oder mehrere MKS-Ausbrüche mit Rückgriff auf Impfungen bekämpft und getilgt wurden, unter den folgenden Bedingungen als wiederhergestellt:

a)
Alle Maßnahmen nach den Artikeln 36, 44, 54, 55, 56 und 57 wurden abgeschlossen, und
b)
mindestens eine der folgenden Bedingungen ist gegeben:

i)
Die im Kapitel über MKS (letzte Fassung) enthaltenen einschlägigen Empfehlungen des OIE-Tiergesundheitskodex sind erfüllt.
ii)
Seit der Schlachtung des letzten geimpften Tieres sind mindestens drei Monate vergangen, und es wurden serologische Untersuchungen entsprechend den gemäß Artikel 70 Absatz 3 aufgestellten Leitlinien durchgeführt.
iii)
Seit dem letzten MKS-Ausbruch bzw. seit der letzten Notimpfung, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuletzt eintrat, sind mindestens sechs Monate vergangen, und — entsprechend den gemäß Artikel 70 Absatz 3 aufgestellten Leitlinien — auf der Grundlage einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus wurde nachgewiesen, dass die geimpften Tiere infektionsfrei sind.

(2) Entscheidungen über das Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit werden nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

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