Artikel 62 RL 2003/85/EG

Änderungen der Vorschriften für das Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit

(1) Abweichend von Artikel 60 kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, die in Anwendung dieser Richtlinie auferlegten Beschränkungen aufzuheben, wenn die Anforderungen der Artikel 36 und 44 erfüllt sind und die klinischen und serologischen Untersuchungen durchgeführt wurden sowie die MKSV-Infektionsfreiheit bestätigt haben.

(2) Abweichend von Artikel 61 kann nach dem Verfahren von Artikel 89 Absatz 3 beschlossen werden, die in Anwendung dieser Richtlinie auferlegten Beschränkungen aufzuheben, wenn die klinischen und serologischen Untersuchungen gemäß Artikel 56 sowie die Maßnahmen gemäß Artikel 57 durchgeführt wurden und die MKSV-Infektionsfreiheit bestätigt haben.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, dass aus dem Hoheitsgebiet oder einer Region des Mitgliedstaats, in dem MKS aufgetreten ist, keine Tiere empfänglicher Arten in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, bis der Status der MKS-Freiheit gemäß dem OIE-Tiergesundheitskodex wieder hergestellt ist, es sei denn, die betreffenden Tiere

a)
wurden nicht geimpft und werden auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof befördert oder
b)
wurden unmittelbar vor dem Verladen während mindestens 30 Tagen isoliert und anhand von Proben, die während der letzten zehn Tage vor dem Verladen entnommen wurden, mit Negativbefund auf Antikörper gegen MKSV-Strukturproteine untersucht.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, nach zufrieden stellender Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 57 den Umfang des um die Impfzone gemäß Artikel 52 Absatz 2 abgegrenzten Überwachungsgebiets zu verringern, bis der MKS-Freiheitsstatus gemäß dem OIE-Tiergesundheitskodex wiederhergestellt ist.

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