Artikel 63 RL 2003/85/EG

Ausstellung von Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren empfänglicher Arten und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen zusätzlichen Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren empfänglicher Arten oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen so lange vorgeschrieben sind, bis der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats den Status der MKS-Freiheit gemäß Artikel 60 und 61 wiedererlangt hat.

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