Artikel 64 RL 2003/85/EG

Verbringung geimpfter Tiere empfänglicher Arten nach Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit

(1) Das Versenden von gegen MKS geimpften Tieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten ist verboten.

(2) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 kann gemäß dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, spezielle Maßnahmen für geimpfte Tiere empfänglicher Arten zu treffen, die in zoologischen Gärten gehalten werden und Teil eines Programms zur Erhaltung wild lebender Pflanzen und Tiere sind oder die in Einrichtungen für Nutztierressourcen gehalten werden, welche von den zuständigen Behörden als Nukleusherde zu Zuchtzwecken, bestehend aus für das Überleben der Rasse unverzichtbaren Tieren, verzeichnet wurden, vorbehaltlich einschlägiger Bestimmungen des Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts.

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