Artikel 65 RL 2003/85/EG

Mit MKS-Lebendviren umgehende Labors und Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

a)
Labors und Einrichtungen, die zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS-Viren, ihrem Genom, ihren Antigenen oder aus diesen Antigenen hergestellten Impfstoffen umgehen, werden von den zuständigen Behörden streng kontrolliert.
b)
Der Umgang mit lebenden MKS-Viren zu Forschungs- und Diagnosezwecken erfolgt ausschließlich in den in Anhang XI Teil A aufgeführten zugelassenen Labors.
c)
Der Umgang mit lebenden MKS-Viren zu Zwecken der Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und zu damit verbundenen Forschungszwecken erfolgt ausschließlich in den in Anhang XI Teil B aufgeführten zugelassenen Einrichtungen und Labors.
d)
Die Labors und Einrichtungen gemäß den Buchstaben b und c erfüllen die Mindestanforderungen an die biologische Sicherheit gemäß Anhang XII.

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