Artikel 65 RL 2003/85/EG
Mit MKS-Lebendviren umgehende Labors und Einrichtungen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:
- a)
- Labors und Einrichtungen, die zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS-Viren, ihrem Genom, ihren Antigenen oder aus diesen Antigenen hergestellten Impfstoffen umgehen, werden von den zuständigen Behörden streng kontrolliert.
- b)
- Der Umgang mit lebenden MKS-Viren zu Forschungs- und Diagnosezwecken erfolgt ausschließlich in den in Anhang XI Teil A aufgeführten zugelassenen Labors.
- c)
- Der Umgang mit lebenden MKS-Viren zu Zwecken der Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und zu damit verbundenen Forschungszwecken erfolgt ausschließlich in den in Anhang XI Teil B aufgeführten zugelassenen Einrichtungen und Labors.
- d)
- Die Labors und Einrichtungen gemäß den Buchstaben b und c erfüllen die Mindestanforderungen an die biologische Sicherheit gemäß Anhang XII.
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