Artikel 66 RL 2003/85/EG
Kontrollen von mit MKS-Lebendviren umgehenden Labors und Einrichtungen
Veterinärsachverständige der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Sicherheitssysteme der Betriebe und Labors gemäß Anhang XI Teil A und Teil B den in Anhang XII festgelegten Mindestnormen für die biologische Sicherheit entsprechen.
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