§ 9 MKSeuchV 2005

Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk

(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Die zuständige Behörde

1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
2.
führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben
a)
innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere empfänglicher Arten durch,
b)
eine virologische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
3.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine Zählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten durch und
4.
führt Untersuchungen über den Verbleib
a)
von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit,
b)
von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann,

1.
sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Sperrbezirk
a)
das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten, vorbehaltlich des Buchstaben d, aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,
b)
die künstliche Besamung von sowie den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten,
c)
das Verbringen von Futtermitteln aus einem Betrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten,
d)
das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG,
2.
sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist, den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und innerhalb des Sperrbezirks
beschränken oder verbieten.

(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1.
von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
2.
verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
a)
gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b)
verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
sowie jede Änderung anzuzeigen,
2.
sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b entsprechend.

(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes:

1.
Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.
2.
Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten sind verboten.
3.
Das Inverkehrbringen von
a)
Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperrbezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,
b)
Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist,
c)
Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren empfänglicher Arten,
d)
Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten,
ist verboten.
4.
Das Verbringen von
a)
Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung,
b)
Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten
ist verboten.
5.
Die künstliche Besamung von sowie der ambulante Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten.
6.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert werden.
7.
Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
8.
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Handel mit Tieren sind verboten.
9.
Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen, soweit dieser Kontakt innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung stattgefunden hat.
Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.

(6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, das oder die

1.
in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder verbracht worden sind,
2.
von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend.

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