§ 71 MntDBwVVDV
Klausuren der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausuren.
(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten.
(3) Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmenlehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung vorgesehen sind. In jeder Klausur dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
(4) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. Das Bildungszentrum der Bundeswehr schlägt die Aufgaben vor.
(5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausuren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.
(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.
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