§ 72 MntDBwVVDV
Durchführung der Klausuren
(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet werden.
(2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach der ersten und nach der dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die Genehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.