§ 1 ModellBTechAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.