§ 102 MontanMitbestGErgGWO 2005
Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. § 97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
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