§ 99 MontanMitbestGErgGWO 2005
Gemeinsame Vorschrift
(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von § 79 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 4 und 5 Abs. 2 nicht anzuwenden. In einem Seebetrieb ist § 90 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist § 90 Abs. 4 anzuwenden.
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