§ 3.08 MoselSchPV
Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- 1.
- Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
- a)
- ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
- b)
- die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
- c)
- ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.... nicht darstellbares Bild 2Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
- 2.
- Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.... nicht darstellbares Bild 3
- 3.
- Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.