MoselSchPV
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Informationen
Ausfertigungsdatum03.01.1997
FundstelleBGBl II 1997, 1670 [Anlageband]
VersionZuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
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Alle Normen
- Erster TeilAuf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
- Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
- Kapitel 3Bezeichnung der Fahrzeuge
- Abschnitt I.Allgemeines
- Abschnitt II.Nacht- und Tagbezeichnung
- Titel A.Bezeichnung während der Fahrt
- Titel B.Bezeichnung beim Stilliegen
- Abschnitt III.Sonstige Bezeichnung
- Kapitel 4Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
- Abschnitt I.Schallzeichen
- Abschnitt II.Sprechfunk
- Abschnitt III.Informations- und Navigationsgeräte
- Kapitel 5Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
- Kapitel 6Fahrregeln
- Abschnitt I.Allgemeines
- Abschnitt II.Begegnen und Überholen
- Abschnitt III.Weitere Regeln für die Fahrt
- Abschnitt IV.Fähren
- Abschnitt V.Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- Abschnitt VI.Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
- Kapitel 7Regeln für das Stilliegen
- Kapitel 8Zusatzbestimmungen
- Kapitel 9Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
- Kapitel 10Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
- Zweiter TeilUmweltbestimmungen
- Kapitel 11Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen