Anlage 8 MoselSchPV

Bezeichnung der Wasserstraße

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115 - 123;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

I.
Allgemeines
1.
Schifffahrtszeichen

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf der Mosel nicht durchgehend gesetzt.

Schwimmende Schifffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.

Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im Allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.

Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2.
Begriffe
Fahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.
Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt".
Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. Es werden verwendet
 - ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung
 ... nicht darstellbares Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115)
 oder mit Gruppen von Unterbrechungen
 Beispiel: 2 Unterbrechungen
 ... nicht darstellbares Zeichen
 Gleichtaktfeuer
 ... nicht darstellbares Zeichen
 Funkelfeuer
 ... nicht darstellbares Zeichen
II.
Bezeichnung der Fahrrinne
1.
Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 116)
Farbe: rot
Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
2.
Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 2
Farbe: grün
Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
3.
Spaltung
... nicht darstellbares Bild 3
Farbe: rot-grün waagerecht gestreift
Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
4.
Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)
... nicht darstellbares Bild 4
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 117)
III.
Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A.
Feste Zeichen
1.
Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 5
Farbe: rot
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten -
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
2.
Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 6
Farbe: grün
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
3.
Spaltung
... nicht darstellbares Bild 7
Farbe: rot-grün
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
4.
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B.
Schwimmende Zeichen
1.
Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 8
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 118)
Farbe: rot-weiß waagerecht gestreift
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
2.
Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 9
Farbe: grün-weiß gestreift
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
C.
Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten
... nicht darstellbares Bild 10
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 119)
IV.
Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1.
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
... nicht darstellbare Bilder 11 und 12
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 120)
2.
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
... nicht darstellbare Bilder 13 und 14
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 121)
V.
Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
A.
Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)
1.
Gelbe Tonne mit Radarreflektoren
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
... nicht darstellbares Bild 15
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 122)
2.
Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
... nicht darstellbares Bild 16
B.
Bezeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
1.
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
... nicht darstellbares Bild 17
2.
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliege Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
... nicht darstellbares Bild 18
VI.
Bezeichnung von besonderen Wasserflächen
Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen.
Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
... nicht darstellbare Bilder 19a, 19b und 19c
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 123)

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