Anlage 7 MoselSchPV

Schiffahrtszeichen

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96 - 114;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Vorbemerkung:

1.
Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2.
Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.
Abschnitt I - Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1
Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3)
entweder Tafeln
oder rote Lichter
oder rote Flaggen.
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
A.1a
Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)
... nicht darstellbares Zeichen
A.2
Überholverbot, allgemein.
(§ 6.11)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.3
Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet.
(§ 6.11)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.4
Verbot des Begegnens und Überholverbot.
(§ 6.08 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.5
Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.5.1
Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.6
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.7
Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 98)
A.8
Wendeverbot.
(§ 6.13 Nr. 4)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.9
Vermeidung von Wellenschlag
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.10
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.11
Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.
(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)
... nicht darstellbare Zeichen
A.12
Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)
... (nicht darstellbares Tafelzeichen)
A.13
(ohne Inhalt)
A.14
Verbot des Wasserskilaufens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 99)
A.15
Fahrverbot für Segelfahrzeuge.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.16
Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.17
Verbot des Segelsurfens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.18
Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
... nicht darstellbares Tafelzeichen

B. Gebotszeichen

B.1
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 100)
B.2
a)
Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b)
Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.3
a)
Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b)
Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.4
a)
Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 101)
b)
Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.5
Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.
(§ 6.28 Nr. 2)
B.6
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.7
Gebot, Schallsignal zu geben.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.8
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 102)
B.9
a)
Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(§ 6.16 Nr. 3)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b)
wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.10
(ohne Inhalt)
B.11
a)
Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
b)
Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
Beispiel: Kanal 11
... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen

B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nr. 3)

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1
Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 103)
C.2
Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.3
Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.4
Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.5
Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.
... nicht darstellbares Tafelzeichen

D. Empfehlende Zeichen

D.1
Empfohlene Durchfahrtsöffnung:
a)
für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)
... nicht darstellbares Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 104)
b)
für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)
... nicht darstellbare Zeichen
D.2
Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)
... nicht darstellbare Tafeln
D.3
Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren;
... nicht darstellbares Tafelzeichen
in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen

E. Hinweiszeichen

E.1Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3)
... nicht darstellbare Tafeln
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 105)

E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.3Wehr
E.4aNicht frei fahrende Fähre.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.4bFrei fahrende Fähre

E.5
Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
(§ 7.05 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.1
Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.2
Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nr. 3)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 106)
E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.
(§ 7.05 Nr. 4)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.4
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.5
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.6
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.7
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 107)
E.5.8
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.9
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.10
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.11
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.12
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 108)
E.5.13
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.14
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.15
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.6
Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.7
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 109)
E.7.1
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)




(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330)



E.8
Hinweis auf eine Wendestelle.
(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.9
a)
Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.
(§ 6.16 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b)
wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
c)
wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.10
a)
Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.
(§ 6.16 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 110)
b)
wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.11
Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.12
(ohne Inhalt)
E.13
Trinkwasserzapfstelle.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.14
Fernsprechstelle.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.15
(ohne Inhalt)
E.16
(ohne Inhalt)
E.17
Wasserskistrecke.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 111)
E.18
Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.19
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.20
Erlaubnis zum Segelsurfen.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.21
Nautischer Informationsfunkdienst.
Beispiel: Kanal 18
... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 112)
E.22
Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.23
Hochwassermarken.
(§ 10.01)
... nicht darstellbare Hochwassermarken (Marke I bis III)
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24
(ohne Inhalt)
E.25
Landstromanschluss vorhanden


(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330)



Abschnitt II
Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

1.
Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
... nicht darstellbare 2 Schilder
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 113)
2.
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a)
... nicht darstellbare 2 Schilder
b)
... nicht darstellbare 2 Schilder
c)
Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
(§ 6.16 Nr. 4)
... nicht darstellbares Schild
3.
Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.



(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330)



Beispiele:
... nicht darstellbare 4 Schilder
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 114)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.