§ 3.19 MoselSchPV

Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
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Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30

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