§ 3.18 MoselSchPV

Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

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bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
... nicht darstellbares Bild 38
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29
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bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
... nicht darstellbares Bild 38
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben,
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

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