§ 3.18 MoselSchPV
Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
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- bei Nacht:ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;... nicht darstellbares Bild 38Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29
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- bei Tag:eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,... nicht darstellbares Bild 38(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)oderdas vorgeschriebene Schallzeichen geben,oderbeides zugleich tun.
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