§ 10.02 MoselSchPV
Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind
- 1.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I, so ist
- a)
- Schleppverbänden die Talfahrt verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- b)
- Talfahrer, die dem Fahrverbot nach Buchstabe a nicht unterliegen, müssen auf den Strecken 4 km oberhalb der Schleusen von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Abstand von etwa 1.000 m halten, solange diese nicht in die oberen Schleusenvorhäfen eingefahren sind.
- c)
- Fahrzeuge dürfen in den oberen Schleusenvorhäfen nicht stilliegen.
- d)
- Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Talfahrer gegenüber dem Ufer 20 km/h nicht überschreiten.
- e)
- Fahrzeuge, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Stadtbredimus-Palzem ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, müssen dies vorher ankündigen und ihre Abfahrtszeiten mit der Schleuse Stadtbredimus-Palzem abstimmen.
- 2.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist Fahrzeugen mit Maschinenantrieb die Fahrt zu Tal verboten, deren Ladungsgewicht in Tonnen mehr als das 2,7fache ihrer Maschinen-Nennleistung in Kilowatt (etwa das 2fache in PS) beträgt. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen.
- 3.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke III, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben alle Fahrzeuge den nächsten Sicherheitshafen aufzusuchen oder - soweit dies nicht möglich ist - an der nächsten geeigneten Stelle außerhalb der Schleusenvorhäfen stillzuliegen.
- 4.
- Der obere Teil des oberen Vorhafens der Schleuse Koenigsmacker ist Sicherheitshafen.
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