§ 6.28 MoselSchPV

Durchfahren der Schleusen

1.
a)
Zum Schleusenbereich gehören
-
die Schleusen und
-
die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen, sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen).
b)
Die zuständige Behörde kann abweichend von Buchstabe a den Schleusenbereich festlegen. In diesem Fall ist er durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet.
2.
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Dürfen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten. Fahrzeuge, die die Schleusen nicht durchfahren wollen, dürfen in die Schleusenvorhäfen nicht einfahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen B.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 54
3.
Im Schleusenbereich müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
4.
Bei der Annäherung an den Schleusenbereich und innerhalb dieses Bereiches ist das Überholen verboten. Fahrzeuge oder Verbände, die außerhalb der Vorhäfen auf Schleusung warten, dürfen jedoch zum Erreichen der Dalben in den Vorhäfen überholt werden. Der Schleusenrang der überholten Fahrzeuge und Verbände wird dadurch nicht geändert.
5.
In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
6.
Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper ausgeschlossen ist.
7.
In den Schleusen
a)
haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;
b)
müssen die Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
c)
sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
d)
ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf die Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
e)
ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen;
f)
müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.
8.
Die nutzbare Kammerlänge der Schleusen von Stadtbredimus-Palzem bis Koblenz beträgt 170,00 m (ausgenommen Südschleuse Koblenz mit 122,50 m). Die nutzbare Kammerlänge ist durch weiße Markierungen gekennzeichnet.

Schubverbände mit Längen über 170,00 m bis 172,10 m dürfen mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht unter folgenden besonderen Vorkehrungen die Schleusen durchfahren:

Zu Tal fahrende Schubverbände müssen zunächst 10,00 m vor dem Stoßschutz oder dem Balken der Untertore anhalten und dürfen erst nach dem Entfernen des Seiles oder auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur besonderen Markierung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.

Bei nicht mit einer Schutzvorrichtung (Stoßschutz oder Balken) ausgestatteten Schleusen, müssen alle Fahrzeuge 10,00 m vor der äußeren Begrenzung der Kammerlänge anhalten. Sie dürfen erst auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur Markierung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.

Die äußerste Begrenzung der Kammerlänge der Schleusen ist am Ober- und Unterhaupt durch rot-weiße Markierungen gekennzeichnet.
9.
Im Schleusenbereich muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen, und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.
10.
Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.
11.
Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
12.
Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
13.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den Schleusenvorhäfen zu befolgen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.