§ 3.24 MoselSchPV

Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

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bei Nacht:
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
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Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33
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bei Tag:
durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
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