§ 6.26 MoselSchPV

Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen

1.
Alle Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 18,00 m, einer Breite von weniger als 3,30 m und einem Tiefgang von weniger als 1,50 m müssen die Bootsschleusen benutzen, sofern die Schleusenaufsicht nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, wenn Fahrgäste an Bord sind.
2.
Die Bootsschleusen und Bootsgassen dürfen nur bei Tag benutzt werden. Bei Nacht ist die Benutzung nur den ortsansässigen Berufsfischern gestattet.
3.
Auf der Fahrt zur Bootsschleuse oder zur Bootsgasse ist das Ufer am Trennwerk zu halten.
4.
Die Schützen und Tore der Bootsschleusen müssen von den Benutzern unter Beachtung der aushängenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootsschleusen und die Ausfahrt sind erst gestattet, wenn die Schleusentore vollständig geöffnet sind. Die Benutzer der Bootsschleuse müssen auf die aus der Bootsgasse ausfahrenden Boote Rücksicht nehmen.
5.
Die Bootsgassen an den Staustufen Müden, Fankel, Enkirch, Zeltingen, Wintrich, Grevenmacher und Palzem müssen von den Benutzern und Beachtung der aushängenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootsgasse ist nur so lange gestattet, wie grünes Licht gezeigt wird. In der übrigen Zeit wird rotes Licht gezeigt. Ist die Bootsgasse außer Betrieb, wird kein Licht gezeigt.
6.
Das Aussteigen - außer zur Schleusung, zum Herbeiholen der Schleusenaufsicht oder zum Umtragen - ist verboten. Es ist ferner verboten, beim Umtragen den Betrieb der Bootsschleuse und der Bootsgasse zu behindern.

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