§ 1.20 MoselSchPV

Überwachung

Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.