§ 1.19 MoselSchPV
Besondere Anweisungen
Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile
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