§ 6.11 MoselSchPV
Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht
- a)
- auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,... nicht darstellbares Tafelzeichen A.2Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46
- b)
- auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet.... nicht darstellbares Tafelzeichen A.3
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