Anlage 3 MoselSchPV
Bezeichnung der Fahrzeuge
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75 - 92;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1.
- Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- 2.
- Schubverbände, deren Länge 110,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
- 3.
- Zeichenerklärung:... nicht darstellbare Zeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75)Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.... nicht darstellbares Bild 1(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 76)
- § 3.01
- Begriffsbestimmungen und AnwendungenNr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
- § 3.08
- Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 2: Länge bis 110,00 m
- § 3.08
- Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 1: Länge mehr als 110,00 m
- § 3.09
- SchleppverbändeNr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 77)
- § 3.09
- SchleppverbändeNr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
- § 3.09
- SchleppenNr. 3: Geschleppte Fahrzeuge
- § 3.09
- SchleppenNr. 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
- § 3.09
- SchleppenNr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 78)
- § 3.09
- SchleppenNr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
- § 3.09
- SchleppenNr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
- § 3.10
- SchubverbändeNr. 1: Schubverband
- § 3.10
- SchubverbändeNr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 79)
- § 3.10
- SchubverbändeNr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
- § 3.10
- SchubverbändeNr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände
- § 3.11
- Gekuppelte FahrzeugeNr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- § 3.11
- Gekuppelte FahrzeugeNr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 80)
- § 3.12
- Fahrzeuge unter Segel
- § 3.13
- KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
- § 3.13
- KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
- § 3.13
- KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 81)
- § 3.13
- KleinfahrzeugeNr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
- § 3.13
- KleinfahrzeugeNr. 4: Unter Segel fahrend
- § 3.13
- KleinfahrzeugeNr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
- § 3.13
- KleinfahrzeugeNr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 82)
- § 3.13
- KleinfahrzeugeNr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
- § 3.13
- KleinfahrzeugeNr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 83)
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4: Schubverband
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 84)
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
- § 3.15
- Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
- § 3.16
- FährenNr. 1: Nicht frei fahrende Fähren
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 85)
- § 3.16
- FährenNr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
- § 3.16
- FährenNr. 3: Frei fahrende Fähren
- § 3.17
- Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
- § 3.18
- Manövrierunfähige Fahrzeuge
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 86)
- § 3.19
- Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
- § 3.20
- Fahrzeuge beim StilliegenNr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
- § 3.20
- Fahrzeuge beim StilliegenNr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
- § 3.21
- Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 87)
- § 3.21
- Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
- § 3.21
- Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
- § 3.22
- Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 1: Nicht frei fahrende Fähren
- § 3.22
- Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 2: Frei fahrende Fähren
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 88)
- § 3.23
- Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
- § 3.24
- Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
- § 3.25
- Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 89)
- § 3.25
- Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
- § 3.25
- Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
- § 3.25
- Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 90)
- § 3.26
- Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker
- § 3.26
- Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
- § 3.26
- Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 4: Anker schwimmender Geräte
- § 3.27
- Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 91)
- § 3.28
- Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
- § 3.29
- Schutz gegen Wellenschlag
- § 3.30
- Notzeichen
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
60 | ||
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten |
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
60 | ||
§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden |
... nicht darstellbare 2 Bilder 62
- § 3.33
- Verbot des Stillliegens nebeneinander
- § 11.07
- Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
65 | ||
§ 3.34: Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern |
- § 6.04
- BegegnenNr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite
NACHTBEZEICHNUNG | Bild | TAGBEZEICHNUNG |
66 |
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.