Anlage MPorzMAusbV

(zu § 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 105 - 107)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1234
1234
1Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläutern
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 3 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
b)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)
Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachten
e)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
f)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Nr. 5)
a)
Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen
b)
Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwenden
c)
Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten
d)
Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig halten
e)
Fehler der Weißware erkennen, fehlerhafte Weißware vor der Bemalung aussortieren sowie dekorierte Ware auf richtige Dekorausführung und Sauberkeit vor und nach dem Dekorbrand kontrollieren
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
6Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen
(§ 3 Nr. 6)
a)
Gestaltungsprinzipien der Porzellanmalerei anwenden
b)
die verschiedenen Pinselarten nennen sowie deren Aufbau und Verwendung erläutern
c)
Bleistift-, Pinsel- und Federtechniken anwenden
17   
d)
linear, flächig und räumlich darstellen
e)
Komposition und Perspektive anwenden
75  
f)
Schattieren
g)
Tonwerte setzen, Farbwerte abstimmen und Stofflichtigkeit herausarbeiten
55  
h)
Anfertigen von Farbflächen
i)
Schablonen herstellen
k)
verschiedene Abdeck- und Aussprengtechniken anwenden
22  
7Graphisches Zeichnen
(§ 3 Nr. 7)
a)
verschiedene Schriftarten ausführen
b)
verschiedene Monogramme ausführen
3   
8Farben und Edelmetalle
(§ 3 Nr. 8)
a)
Farben und Edelmetallpräparate unter Verwendung von Hilfsstoffen und Malmitteln für verschiedene Dekorationstechniken aufbereiten
b)
Metalloxidfarben und Edelmetallpräparate unter Berücksichtigung verschiedener Brennvorgänge anwenden
3   
c)
aufgeschmolzene Edelmetalle nacharbeiten
 4  
9Kopieren von Vorlagen und Dekoren
(§ 3 Nr. 9)
a)
Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Papier anfertigen
107  
b)
Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Porzellan anfertigen
  104
10Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren
(§ 3 Nr. 10)
a)
Linien-, Ränder- und Bänderdekore auf Werkstücken ausführen
57  
b)
Lasurdekore auftragen
c)
Werkstücke staffieren
 1014 
11Malen von Dekoren
(§ 3 Nr. 11)
a)
reichhaltige Blumendekore malen
b)
reichhaltige Ornamente malen
c)
weitere reichhaltige Dekore malen
 122216
d)
Dekore selbständig gestalten
e)
verschiedene Scharffeuerdekorationen ausführen
  66

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.