§ 15 MPVerfV

Prüfungsaufgaben

(1) Der Meisterprüfungsausschuss hat nach Maßgabe der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II und der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung zu beschließen

1.
über die Anforderungen an die Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungsarbeiten,
2.
über die Prüfungsaufgaben für Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I, für Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung sowie für schriftliche Prüfungsleistungen und
3.
über Richtlinien für Fachgespräche, für Ergänzungsprüfungen und für sonstige mündliche Prüfungen.
Der Meisterprüfungsausschuss hat einheitliche Maßstäbe für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüfungskommissionen festzulegen. Sofern die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen die Gewichtung der einzelnen Teilleistungen einer Prüfungsleistung zueinander nicht regeln, hat er auch diese Gewichtung nach Ermessen festzulegen.

(2) Sofern der Meisterprüfungsausschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Antwort-Wahl-Aufgaben in schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt, hat er in den einheitlichen Maßstäben für die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 festzulegen, welche Antworten als zutreffend anzuerkennen sind und welche Punktzahl für die gestellten Antwort-Wahl-Aufgaben insgesamt erreicht werden kann. Bei der Gewichtung der einzelnen Aufgaben innerhalb der für die Antwort-Wahl-Aufgaben erreichbaren Gesamtpunktzahl hat der Prüfungskommission ein Bewertungsspielraum zu verbleiben. Ist die Prüfungskommission infolge der Bewertung der Auffassung, dass eine gestellte Antwort-Wahl-Aufgabe fehlerhaft gestellt war, hat sie zu entscheiden, ob und inwieweit Änderungen in der Bewertung veranlasst sind.

(3) An den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses nach den Absätzen 1 und 2 wirken neben dem Vorsitzenden

1.
für die Teile I und II der Meisterprüfung jedenfalls die Beisitzer nach § 48 Absatz 3 und 4 oder § 51b Absatz 4 und 5 der Handwerksordnung mit und
2.
für die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls der Beisitzer nach § 48 Absatz 5 oder § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung mit.
Der Meisterprüfungsausschuss kann in seinen Beschlüssen für nicht schriftliche Prüfungsleistungen Vorschläge der Prüfungskommission übernehmen. Ferner soll er die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für die Prüfungskommission unangemessenen Aufwand erfordern.

(4) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgen.

(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

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