§ 57 MsbG
Erhebung von Stammdaten
Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere
- 1.
- bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und
- 2.
- bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.
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