Anlage MSchnAusbV 2004

(zu § 6)

(Fundstelle: BGBl. 2004, 574 - 579)

I. Berufliche Grundbildung
 
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
a)
Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentieren
c)
Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen
d)
Kundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen
4   
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreiben
b)
Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
c)
Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten
2   
7Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a)
Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden
b)
Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwenden
c)
Nähgarne auswählen
d)
Zutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählen
e)
Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern
6   
8Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
b)
Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichten
c)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen
d)
Störungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen
6   
9Ausführen von gestalterischen Arbeiten
(§ 5 Nr. 9)
a)
Anregungen aufnehmen und auswerten
b)
Skizzen und Zeichnungen erstellen und anwenden
c)
Grundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden
2   
10Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten
(§ 5 Nr. 10)
a)
Schnittteile zuordnen
b)
Schnittschablonen erstellen und anwenden
c)
Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen
d)
Werkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten
6   
11Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
b)
Nähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügeln
c)
Werk- und Hilfsstoffe abbügeln
d)
Werk- und Hilfsstoffe fixieren
e)
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen
10   
12Ausführen von Näh- und Teilarbeiten
(§ 5 Nr. 12)
a)
Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellen
b)
Körperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunkten
c)
Sticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche
14   
13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15)
a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreiben
b)
Zwischenkontrollen durchführen
c)
Fehler erkennen und dokumentieren
2   
 
II. Berufliche Fachbildung
1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)
a)
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
b)
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
 2  
c)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
d)
Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
e)
Kosten abschätzen, Material disponieren
  3 
2Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen 2  
3Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a)
Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
 2  
b)
Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden
  2 
4Ausführen von gestalterischen Arbeiten
(§ 5 Nr. 9)
a)
Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung
  5 
b)
Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentieren
c)
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
   4
5Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten
(§ 5 Nr. 10)
a)
Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachten
b)
Zusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen
  4 
6Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 11)
schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren 3  
7Ausführen von Näh- und Teilarbeiten
(§ 5 Nr. 12)
a)
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigen
b)
Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmen
c)
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen
 9  
8Fertigstellen von Bekleidung
(§ 5 Nr. 13)
Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
a)
Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und Futterverarbeitung
b)
Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
c)
modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeiten
 10  
d)
Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
e)
Nähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen
  8 
9Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung
(§ 5 Nr. 14)
a)
Bekleidung reparieren und instand halten
b)
Bekleidung modernisieren
c)
körperliche Veränderungen und Abweichungen feststellen
d)
Bekleidung anpassen
e)
Änderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfen
f)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
   4
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15)
a)
Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
b)
Lösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler beheben
c)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
  2 
d)
Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentieren
e)
Bekleidungsstücke präsentieren
f)
Bekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereiten
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
   4
 
A: Schwerpunkt Damen
1Fertigstellen von Bekleidung
(§ 5 Nr. 13)
Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
a)
Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungen
b)
Gesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie Corsagen
   20
c)
Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
d)
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
   20
 
B: Schwerpunkt Herren
1Fertigstellen von Bekleidung
(§ 5 Nr. 13)
Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
a)
Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagen
b)
Anzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmung
c)
Gesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder Frack
   26
d)
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
   14

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