(Fundstelle: BGBl. 2004, 574 - 579)
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I. Berufliche Grundbildung |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) | - a)
Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentieren - c)
Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen - d)
Kundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen
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6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | - a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreiben - b)
Informationen beschaffen, nutzen und auswerten - c)
Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten
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7 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden - b)
Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwenden - c)
Nähgarne auswählen - d)
Zutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählen - e)
Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern
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8 | Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen - b)
Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichten - c)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen - d)
Störungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen
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9 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9) | - a)
Anregungen aufnehmen und auswerten - b)
Skizzen und Zeichnungen erstellen und anwenden - c)
Grundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden
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10 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10) | - a)
Schnittteile zuordnen - b)
Schnittschablonen erstellen und anwenden - c)
Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen - d)
Werkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten
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11 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11) | - a)
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen - b)
Nähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügeln - c)
Werk- und Hilfsstoffe abbügeln - d)
Werk- und Hilfsstoffe fixieren - e)
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen
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12 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12) | - a)
Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellen - b)
Körperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunkten - c)
Sticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche
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13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) | - a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreiben - b)
Zwischenkontrollen durchführen - c)
Fehler erkennen und dokumentieren
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II. Berufliche Fachbildung |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) | - a)
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen - b)
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
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- c)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - d)
Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten - e)
Kosten abschätzen, Material disponieren
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2 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen | | 2 | | |
3 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
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- b)
Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden
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4 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9) | - a)
Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung
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- b)
Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentieren - c)
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
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5 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10) | - a)
Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachten - b)
Zusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen
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6 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11) | schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren | | 3 | | |
7 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12) | - a)
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigen - b)
Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmen - c)
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen
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8 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) | Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere- a)
Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und Futterverarbeitung - b)
Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechniken - c)
modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeiten
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- d)
Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie Verschlusstechniken - e)
Nähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen
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9 | Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung (§ 5 Nr. 14) | - a)
Bekleidung reparieren und instand halten - b)
Bekleidung modernisieren - c)
körperliche Veränderungen und Abweichungen feststellen - d)
Bekleidung anpassen - e)
Änderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfen - f)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
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10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) | - a)
Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren - b)
Lösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler beheben - c)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
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- d)
Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentieren - e)
Bekleidungsstücke präsentieren - f)
Bekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereiten - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
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A: Schwerpunkt Damen |
1 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) | Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere- a)
Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungen - b)
Gesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie Corsagen
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- c)
Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechniken - d)
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
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B: Schwerpunkt Herren |
1 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) | Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere- a)
Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagen - b)
Anzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmung - c)
Gesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder Frack
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- d)
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
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