§ 11 MStDVDV
Ausbildung und Laufbahnprüfung
Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 2 sowie § 78 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.