§ 35 MTAPrV
Note für den schriftlichen Teil
(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(2) In die Note fließt ein:
- 1.
- der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent,
- 2.
- der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit mit 25 Prozent und
- 3.
- der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.
(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
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