§ 37 MTAPrV
Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie
(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:
- 1.
- Kompetenzbereich IV und
- 2.
- Kompetenzbereich V.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.