§ 55 MTAPrV
Zeugnis über die staatliche Prüfung
(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
- 1.
- die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
- 2.
- die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,
- 3.
- die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und
- 4.
- die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.
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